Urteil Mieterhöhungsverlangen mit pauschalen Betriebskosten bei Bruttomiete und Nettomietspiegel
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen mit pauschalen Betriebskosten bei Bruttomiete und Nettomietspiegel; keine gesonderten Mahnkosten nach vorprozessual verweigerter Zustimmung
Leitsatz
Verweigert der Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung, und wird er im vom Vermieter angestrengten Rechtsstreit zur Zustimmung verurteilt, hat er zwar die Prozeßkosten zu tragen, nicht jedoch noch zusätzlich vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
(Leitsatz der Redaktion)
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