Urteil Mieterhöhungsverlangen mit pauschalen Betriebskosten bei Bruttomiete und Nettomietspiegel


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen mit pauschalen Betriebskosten bei Bruttomiete und Nettomietspiegel; keine gesonderten Mahnkosten nach vorprozessual verweigerter Zustimmung

Leitsatz

Verweigert der Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung, und wird er im vom Vermieter angestrengten Rechtsstreit zur Zustimmung verurteilt, hat er zwar die Prozeßkosten zu tragen, nicht jedoch noch zusätzlich vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

(Leitsatz der Redaktion)

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