Urteil Mieterhöhungsverlangen für Teilinklusivmiete ohne Angabe der Wohnfläche und ohne konkrete Betriebskosten


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen für Teilinklusivmiete ohne Angabe der Wohnfläche und ohne konkrete Betriebskosten; Zurückweisung des durch Innenvertreter abgegebenen Mieterhöhungsverlangens

Leitsätze

1. In einem Mieterhöhungsverlangen muß die Höhe der verlangten Miete durch den verlangten Endbetrag oder durch den Erhöhungsbetrag bezeichnet werden; der Angabe der Wohnfläche bedarf es nicht.

2. Der Mieterhöhungserklärung, die durch den vom Geschäftsführer einer GmbH bevollmächtigten Mitarbeiter mit dem Zusatz "i. V." abgegeben wird, muß grundsätzlich die Originalvollmacht des Geschäftsführers beigefügt werden; wird sie nicht wegen fehlender Vollmachtsvorlage unverzüglich zurückgewiesen, ist sie gleichwohl wirksam.

3. Ergibt sich, daß in der Gesamtmiete Betriebskostenanteile für Grundsteuer und Versicherungen enthalten sind, und werden im übrigen vereinbarungsgemäß nur Kosten für Schornsteinfeger und Straßenreinigung vom Vermieter dem Mieter einmal jährlich ohne Vorauszahlungen in Rechnung gestellt, handelt es sich um eine Teilinklusivmiete, deren Erhöhung als Nettokaltmiete nicht verlangt werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

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