Urteil Mieterhöhungsverlangen der Hausverwaltung im Zweifel im Namen des Vermieters


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen der Hausverwaltung im Zweifel im Namen des Vermieters

Leitsätze

1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Erklärung durch eine Hausverwaltung im Rahmen eines Mietverhältnisses im Zweifel zugunsten des Vermieters erfolgt.

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Mieterhöhungsverlangen darauf Bezug genommen wird, dass der Vermieter zur Erhöhung berechtigt sei; der Hausverwalter handelt dann als Vertreter und nicht im eigenen Namen.

(Leitsätze der Redaktion)

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