Urteil Mieterhöhungsverlangen: Berücksichtigung von Mietereinbauten


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen: Berücksichtigung von Mietereinbauten; behebbare Mängel; Betriebskostenabrechnung; Vorwegabzug; Hauswartskosten; Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

Leitsätze

1. Werden Mietereinbauten vom Vermieter finanziert, sind sie beim Mieterhöhungsverlangen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

2. Behebbare Mängel sind für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unerheblich.

3. Für die Notwendigkeit eines Vorwegabzugs der auf Gewerberäume entfallenden Betriebskosten wegen erheblicher Mehrbelastung der Wohnungsmieter ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

4. Hat der Vermieter unwidersprochen dargelegt, dass in den Hauswartskosten keine Anteile für nicht umlagefähige Kosten enthalten sind, bedarf es keiner weiteren Erläuterung dieser Kostenposition.

5. Auch über Heizkosten darf nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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