Urteil Mieterhöhungsverlangen bei Doppelhaushälfte


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen bei Doppelhaushälfte; identifizierbare Vergleichswohnungen; Anforderungen an Sachverständigengutachten

Leitsätze

1. Die Bevollmächtigung zur Abgabe eines Mieterhöhungsverlangens kann auch formularmäßig durch eine mietvertragliche Klausel erfolgen.

2. Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Doppelhaushälfte kann nicht anhand des Berliner Mietspiegels ermittelt werden.

3. In einem eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten muss der Sachverständige nicht die konkreten Anschriften der Vergleichsobjekte angeben, wenn die sonstigen Angaben eine genügende Grundlage für eine Überprüfung der Nachvollziehbarkeit des Sachverständigengutachtens ergeben.

(Leitsätze der Redaktion)

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