Urteil Mieterhöhungsverlangen aufgrund Ermächtigung
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen aufgrund Ermächtigung; vermieterseits gestellte Einbauküche; rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss
Leitsätze
1. Macht ein Mitvermieter aufgrund einer offengelegten Ermächtigung des anderen Mitvermieters im eigenen Namen ein Mieterhöhungsverlangen geltend, fehlt dem im Rechtsstreit auf Klägerseite beitretenden anderen Mitvermieter das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Eine Einbauküche gilt auch dann als vermieterseits gestellt, wenn sie vom Vormieter in der Mietsache zurückgelassen worden ist, es sei denn, der Nachmieter hätte sie von dem Vormieter erworben.
(Leitsätze der Redaktion)
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