Urteil Mieterhöhungsverlangen auf die niedrigste Vergleichsmiete begrenzt


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen auf die niedrigste Vergleichsmiete begrenzt; Maßgeblichkeit der vereinbarten Wohnfläche

Leitsätze

1. Für das Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche maßgeblich, wenn sie geringer als die tatsächliche ist.

2. Bei der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen wird das Verlangen auf die niedrigste Miete einer genannten Vergleichswohnung beschränkt.

3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann im Streiffall in der Regel nicht mit der Angabe von Vergleichswohnungen bewiesen werden. Dazu ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, die nur im Rahmen einer Begutachtung erfolgen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

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