Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; preisgebundene Altbauwohnung; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel 1990; Überschreitung des Mittelwertes
Leitsätze
1. Der Berliner Mietspiegel 1990 entspricht nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 MHG.
Er gibt die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zutreffend wieder.
2. Daher kann der Vermieter einer früher preisgebundenen Altbauwohnung in Berlin auch ohne Darlegung von wohnwerterhöhenden Merkmalen eine über dem Mittelwert des für die jeweilige Wohnung maßgebenden Rasterfeldes des Berliner Mietspiegels 1990 verlangen.
3. Der Gültigkeit des entsprechenden Mieterhöhungsverlangens steht nicht entgegen, daß der Vermieter sich zur Begründung des Zustimmungsverlangens auf den Mietspiegel 1990 gestützt hat.
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