Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; Mietspiegel; Mietspiegelfeld; Spannenwert; Oberwert
Leitsatz
Ein Mieterhöhungsverlangen, das sich auf den Mietspiegel stützt, ist insoweit unwirksam, als die verlangte Miete den oberen Spannenwert des in Bezug genommenen Mietspiegelfeldes ohne besondere Begründung übersteigt, im übrigen aber wirksam, soweit die verlangte Miete zum Oberwert des einschlägigen Mietspiegelfeldes nicht außer Verhältnis steht.
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