Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Heizung des Mieters/ des Vermieters; Sammelheizung bei Verwendung von Heizkörpern des Mieters; Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; Gasetagenheizung; Mietereinbauten; Teilzustimmung zur Mieterhöhung; wesentliche Installationen zum Betrieb der Heizung; Therme als Kernstück der Etagenheizung
Leitsatz
Eine zugunsten des Vermieters zu berücksichtigende Sammelheizung liegt vor, wenn er die wesentlichen Installationen, die zum Betrieb der Heizung erforderlich sind, eingebaut hat. Eine vom Vermieter erneuerte Gastherme stellt die zentrale Energieabnahmestelle dar, mit deren Hilfe die Wohnung mit Wärme versorgt wird. Von dem Mieter eingebaute Heizkörper und Rohre sind demgegenüber unbedeutend.
(Leitsatz der Redaktion)
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