Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; Förderungsmaßnahmen; Neubauwohnungsvereinbarung; Kostenmietbegrenzung; Begrenzung auf ortsübliche Vergleichsmiete; Vertrag zugunsten Dritter

Leitsätze

1. Mieterhöhungsverlangen für Wohnungen, die mit Mitteln gefördert worden sind, bei denen es sich weder um öffentliche Mittel i.S. von § 1 Abs. 3 WoBindG noch um Wohnungsfürsorgemittel i.S. von § 87 a des 2. WoBauG oder Aufwendungszuschüsse bzw. Aufwendungsdarlehen i.S. von § 88 des 2. WoBauG handelt (hier: Förderung durch Aufwendungsdarlehen im Rahmen des WBK-Programmes für Führungskräfte), richten sich auch dann nach § 2 MHG, wenn in dem Vertrag über die Gewährung der Mittel vereinbart worden ist, daß auf die Wohnungen die für öffentlich geförderte Neubauwohnungen geltenden Vorschriften angewendet werden sollen.

2. In diesem Fall hat das Mieterhöhungsverlangen Angaben zur Kostenmiete zu enthalten, weil der ortsübliche Vergleichsmietzins in seiner Höhe durch die u.U. niedrigere Kostenmiete und die Kostenmiete in ihrer Höhe durch den u.U. niedrigeren ortsüblichen Vergleichsmietzins begrenzt wird.

3. Zu den Voraussetzungen eines Vertrages zugunsten Dritter bei Förderungsmaßnahmen durch Organe der staatlichen Wohnungspolitik.

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