Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Begründung der Mieterhöhung; Mieterhöhungszeitpunkt; Zuschlag für mitvermietete Garage; Punktbewertungssystem; Sachverständigengutachten; Wohnlagebewertung; Härte
Leitsätze
1. Keine Angabe des Mieterhöhungszeitpunktes erforderlich.
2. Ist in einem Mietvertrag einheitlich eine Wohnung samt Garage vermietet, ohne daß für die Garage ein gesonderter Mietzins vereinbart ist, so ist bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete ein Zuschlag vorzunehmen (hier: 5 %).
3. Zulässigkeit des Punktbewertungssystems des Münchener Mietspiegels bei Sachverständigengutachten für eine Wohnung in Berlin.
4. Von der Wohnlagebewertung des Berliner Mietspiegels abweichende Lage Feinbewertung zulässig.
5. Zur Interessenabwägung im Rahmen des § 556 a BGB (hier: Die Schwierigkeiten der Wohnungssuche des Familienangehörigen treffen in gleicher Weise den mit der Kündigung überzogenen Mieter).
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