Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Orientierungshilfe; mieterseits ersetzter Herd; Kellerdurchfeuchtung; Müllstandsfläche; tatsächliche Wohnfläche; vorhandenen Kochmöglichkeit; Ungepflegtheit einer offenen Müllstandsfläche

Leitsätze

Ersetzt der Mieter einen vermieterseits gestellten (auch defekten) Küchenherd durch einen eigenen (besseren), ist die Wohnung bei der Einordnung in die Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels als mit einer vorhandenen Kochmöglichkeit zu behandeln.

Eine Kellerfeuchtigkeit stellt sich als wohnwertminderndes Merkmal dar, auch wenn die Wassereintrittsstelle örtlich begrenzt ist.

Eine Ungepflegtheit der offenen Müllstandsfläche ergibt sich nicht bereits daraus, dass mitunter auch vereinzelt Plastiktüten neben die Müllgefäße gestellt werden.

Bei der Berechnung der Miete ist die tatsächliche Fläche der Wohnung zugrunde zu legen. Aus dem Umstand, dass der Vermieter in Nebenkostenabrechnungen und vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen bislang eine niedrigere Fläche angegeben hat, ergibt sich nicht eine abweichende Vereinbarung über die Größe der Wohnung.

Der Mieter darf eine vom Vermieter mit Maßen versehene Grundrisszeichnung nicht nur mit Nichtwissen bestreiten; er muss konkrete Einwände gegen die tatsächliche Wohnungsgröße vortragen. (Leitsätze der Redaktion)

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