Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; zugesicherte Wohnfläche; Fotokopie bei Urkundenbeweis nicht ausreichend

Leitsätze

1. Der Urkundenbeweis wird durch Vorlage der Urkunde in Urschrift angetreten, wobei bei öffentlichen Urkunden eine beglaubigte Abschrift genügt; die Vorlage einer Fotokopie reicht grundsätzlich nicht.

2. Für die Mieterhöhung ist die vereinbarte Wohnungsgröße zugrunde zu legen, jedenfalls dann, wenn die im Mietvertrag festgelegte Fläche geringer als die tatsächliche ist.

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