Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Orientierungsmerkmale; Berliner Mietspiegel 2013; Beweislast für wohnwertmindernde Merkmale; Abstellraum; überwiegend schlechter Zustand des Treppenhauses

Leitsätze

1. Das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbauschrank oder Abstellraum mit Sichtschutz innerhalb der Wohnung" ist auch dann in Ansatz zu bringen, wenn der Mieter eine zu Mietbeginn vorhandene Kammer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung des Vermieters entfernt hat.

2. Einzelne Abnutzungsstellen im Treppenhaus (z. B. an Türgriffen, Bodenfliesen, Handläufen, die einem besonders intensiven täglichen Gebrauch ausgesetzt sind) belegen noch nicht die Behauptung des Mieters, dass sich „Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 befinden würden.

3. Durch die Vorlage von einzelnen Detailfotos des Treppenhauses genügt der Mieter seiner Darlegungs- und Beweislast für das von ihm behauptete wohnwertmindernde Merkmal „Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand" nicht.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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