Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel 2011; Orientierungsmerkmale; nutzbarer Balkon; Badausstattung; repräsentativer Eingangsbereich; Sternchenfeld; Wohnflächenabweichung; Beweislast

Leitsätze

1. Die Darlegungs‑ und Beweislast für die Behauptung des Mieters, dass eine derzeit unstreitig vorhandene Ausstattung (hier: Dusche) dem Mieter zuzurechnen sei, trägt der Mieter.

2. Ein Eingangsbereich mit Stuck, einem flämischen Kronleuchter, flämischen Wandleuchten und einem Terrazzoboden (Mittelfeld in dezenten Grautönen, mit schmalem, weißen Terrazzostreifen gerahmt, dann breiterer Rahmen in edlem Dunkelrot, außen in gediegenem Anthrazit) sowie ein sich anschließendes Treppenhaus mit Bleiverglasung erfüllen das wohnwerterhöhende Merkmal „repräsentativer/s Eingangsbereich/Treppenhaus".

3. Die Heranziehung eines Sternchenfeldes ist einem Sachverständigengutachten überlegen.

4. Legt ein Vermieter seinem Mieterhöhungsverlangen nur die tatsächliche Wohnfläche zugrunde, ist vom Gericht bei der Überprüfung der materiellen Richtigkeit gleichwohl die im Mietvertrag vereinbarte (hier: größere) Wohnfläche anzusetzen, wenn die Flächenabweichung unter 10 % liegt (in Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08 - GE 2009, 1038).

5. Liegt der Balkon an einer Straße mit hoher Lärmbelastung, liegt das wohnwertmindernde Merkmal „kein nutzbarer Balkon" vor.

(Leitsätze 1.- 4. des Einsenders; Leitsatz zu 5. der Redaktion)

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