Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Berechnung der Kappungsgrenze; Flächenüberschreitung um mehr als 10 %
Leitsatz
Selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % größer ist als die vertraglich vereinbarte und deshalb dem Vermieter das Festhalten an der vertraglichen Vereinbarung nicht zugemutet werden kann, ist bei der Berechnung der Kappungsgrenze die bisher rechtlich wirksam vereinbarte Miete zugrunde zu legen.
(Leitsatz der Redaktion)
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