Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Wirksamkeit; Überschreitung des oberen Spannenwertes
Leitsätze
1. Das Mieterhöhungsverlangen ist bei einer fehlerhaften Einordnung in den Mietspiegel zumindest dann formell ordnungsgemäß, wenn der Mieter den Fehler leicht erkennen kann. Das gilt auch, wenn dadurch der obere Spannenwert des zutreffenden Mietspiegelfeldes überschritten wird.
2. Für die materielle Begründetheit ist ohne weitere Angaben vom Mittelwert des Mietspiegelfeldes auszugehen.
(zu 2. Leitsatz der Redaktion)
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