Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegelmiete als offenkundige Tatsache
Leitsatz
Die Höhe der Vergleichsmiete ist durch den Altbau-Mietspiegel 1990 nach statistisch wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt und veröffentlicht worden und deshalb eine offenkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO, die keines Beweises bedarf; der Berliner Mietspiegel 1990 kann im Wege des Freibeweises auch für schon 1989 (hier: April 1989) gestellte Mieterhöhungsverlangen herangezogen werden.
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