Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Klagefrist; verspätete Klagezustellung
Leitsatz
Die Klagefrist des § 2 MHG ist nicht gewahrt, wenn die Zustellung der Klage infolge einer Fehlbuchung durch die Justizkasse zunächst unterbleibt und der Kl. dies monatelang nicht rügt.
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