Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietermehrheit; Ausgangsmiete; Vollmachtsklausel
Leitsätze
1. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, ob es sich an einen oder mehrere Mieter richtet.
2. Dasselbe gilt für ein Mieterhöhungsverlangen, das sich auf eine unklare Ausgangsmiete "unter Vorbehalt" stützt.
3. Eine formularmäßige Vollmachtsklausel, die die Möglichkeit des Widerrufs aus wichtigem Grund nicht erwähnt, ist unwirksam.
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