Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Sperrfrist; Jahresfrist
Leitsatz
Ein gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG gestelltes Mietzinserhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn es dem Mieter vor Ablauf der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG geltenden Sperrfrist zugeht.
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