Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Erhöhung der Bruttomiete mit Nettomietspiegel; Darlegungslast für Betriebskostenanteil; Bestreiten von Orientierungsmerkmalen; Abrechnungseinheit; Wirtschaftseinheit; schlechter Instandhaltungszustand; Orientierungshilfe; Müllstandsflächen; Lärm

Leitsätze

1. Der Vermieter muss die zu der Erhöhung der vereinbarten Bruttomiete der ortsüblichen Nettomiete hinzugerechneten Betriebskosten für die Wohnung im Einzelnen anhand der Belege darlegen, wenn der Betriebskostenanteil nach einer aus mehreren unterschiedlichen Gebäuden zusammengefassten Abrechnungseinheit ermittelt worden ist.

2. Trägt der Mieter konkret zu den wohnwertmindernden Merkmalen der Orientierungshilfe vor, kann sich der Vermieter nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken, sondern muss konkreten Gegenvortrag bringen.

(Leitsätze der Redaktion)

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