Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Rechtsbedingung; Stichtag für Anwendung des Mietspiegels; Mietspiegel 2009; unzureichende Elektroinstallation; zusätzlicher Nutzraum; Erhöhung der Bruttomiete mit Nettomietspiegel

Leitsätze

1. Wird ein Mieterhöhungsverlangen hilfsweise für den Fall abgegeben, dass ein vorangehendes Erhöhungsverlangen unwirksam sein sollte, handelt es sich um eine zulässige Rechtsbedingung.

2. Für die Ermittlung der ortsüblichen Miete ist auf den im Zeitpunk des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens maßgebenden Erhebungsstichtag des Mietspiegels abzustellen.

3. Der Mietspiegel 2009 gilt auch für Erdgeschosswohnungen mit Garten und einem separaten Zugang.

4. Befindet sich im Bad keine Steckdose, sondern nur ein Wandauslass, ist die Elektroinstallation unzureichend.

5. Ist der zusätzliche Nutzraum schimmelig und feucht, ist er nicht angemessen nutzbar.

6. Zur Erhöhung der vereinbarten Bruttomiete sind den Mieten des Nettomietspiegels die aus dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum sich ergebenden Betriebskosten hinzuzurechnen.

(Leitsätze der Redaktion)

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