Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mieterwechsel: Wartefrist
Leitsatz
Tritt ein weiterer Mieter in das Mietverhältnis ein, beginnt die Wartefrist von einem Jahr nach § 2 MHG erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
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