Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Konkretisierung d. Vergleichswohnungen
In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen, wenn das Verlangen wirksam sein soll.
In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG muss der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen, wenn das Verlangen wirksam sein soll.
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