Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; ortsübliche Vergleichsmiete; Darlegungslast

Leitsätze

1. Die im Berliner Mietspiegel aufgeführten Mietwerte liegen unter dem Niveau der Mieten, die für vergleichbare Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt erzielt werden.

2. Zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete reicht es daher grundsätzlich aus, wenn der Vermieter die Zustimmung zu einem Mietzins verlangt, der innerhalb der Spanne des für die jeweilige Wohnung in Betracht kommenden Mietspiegelfeldes liegt.

3. Liegt der vom Vermieter verlangte Mietzins innerhalb der Spanne des in Betracht kommenden Mietspiegelfeldes, ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der vom Vermieter verlangte Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt.

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