Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Adressat; Begründung; Beifügung des Meitspiegels

Leitsätze

1. Das an den Mieter gerichtete schriftliche Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb unwirksam, weil darin ein unrichtiger Vorname des Mieters angegeben ist.

2. Hat der Vermieter sein schriftliches Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel begründet, ist es nicht erforderlich, daß diesem Erhöhungsverlangen der Mietspiegel beigefügt wird.

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