Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Mietermehrheit; Formularklausel; Mitmieter; Ehegatten; Trennung; Ehewohnung

Leitsatz

1. Hat der Vermieter die Wohnung an Eheleute vermietet und den Mietvertrag mit beiden Ehegatten geschlossen, so muß er das Mieterhöhungsverlangen auch dann an beide Ehegatten richten, wenn die Eheleute getrennt leben und einer der beiden Ehegatten ohne einverständliche Aufhebung des mit ihm bestehenden Mietverhältnisses aus der Mietwohnung ausgezogen ist. Ein nur an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten gerichtetes Erhöhungsverlangen ist unwirksam (Anschluß an OLG Celle NdsRpfl 1982, 60). 2. Ein Ehemann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung als Ehewohnung gemietet hat, kann nur im Einverständnis mit seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Ein solches Einverständnis kann nicht ohne weiteres aus einer mit dem Auszug des Ehemannes verbundenen Trennung der Eheleute gefolgert werden (Rechtsentscheid abgelehnt).

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