Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Betriebskostenabzug; Sachverständigengutachten
Leitsatz
Ist eine Nettokaltmiete zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses vereinbart, kann ein Mieterhöhungsverlangen mittels eines Sachverständigengutachtens nur dann wirksam begründet werden, wenn die im Gutachten ausgewiesene Bruttokaltmiete der vom Mieter zu zahlenden Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskosten entspricht.
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