Urteil Mieterhöhungsvereinbarung durch konkludente Annahme (Zahlung) eines Erhöhungsverlangens


Schlagworte

Mieterhöhungsvereinbarung durch konkludente Annahme (Zahlung) eines Erhöhungsverlangens

Leitsatz

Mieterhöhungsvereinbarungen müssen nicht die Voraussetzungen der §§ 558 bis 558 b BGB erfüllen. In der Zahlung der erhöhten Miete durch den Mieter kann die konkludente Zustimmung gesehen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter über Jahre hinweg die erhöhte Miete gezahlt hat. (Leitsatz der Redaktion)

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