Urteil Mieterhöhungserklärung/Erläuterung
Schlagworte
Mieterhöhungserklärung/Erläuterung; Straßenreinigungskosten/Aufschlüsselung; Müllabfuhrkosten/Aufschlüsselung; Sonderabschreibungen/Erläuterungspflicht; Hausstromkosten/Erläuterung der Erhöhung; Mieterhöhungserklärung/Schriftform; Betriebskostenerhöhung/Erläuterung
Leitsatz
1. Zur Erläuterungspflicht bei einer Mieterhöhung nach § 10 I WoBindG:
- Die allgemeine Abschreibung und die Sonderabschreibungen für Anlagen und Einrichtungen müssen in der Mieterhöhungserklärung getrennt aufgeführt werden. Es muß erläutert werden, worauf die Erhöhung des Ansatzes für allgemeine Abschreibung beruht.
- Die Zusammenfassung von Betriebskostenarten ist unzulässig. Die Betriebskosten müssen so weit aufgegliedert werden, daß mindestens für jede der in der Anlage 3 zur II. BV unter Nr. 1 bis Nr. 17 aufgeführten Betriebskostenarten ein selbständiger Betrag erscheint.
- Die Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr müssen getrennt aufgegliedert werden, obwohl beide Betriebskostenarten in Nr. 8 der Anlage 3 zur II. BV zusammen ausgeführt sind.
- Haben sich die Kosten des Hausstroms drastisch erhöht (hier: um 138 %), muß der Vermieter darlegen, um wieviele Kilowattstunden sich der Verbrauch erhöht hat und um welchen Betrag sich der Preis für eine Kilowattstunde erhöht hat.
2. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG vorgeschriebene Schriftform erfordert bei einer Verweisung auf eine andere Urkunde, daß diese der Haupturkunde beigefügt und mit ihr fest verbunden wird. Anderenfalls deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde nicht den Inhalt der anderen Urkunde.
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