Urteil Mieterhöhungserklärung durch Hausverwaltung ohne Offenlegung der Bevollmächtigung und ohne Benamung des Vermieters
Schlagworte
Mieterhöhungserklärung durch Hausverwaltung ohne Offenlegung der Bevollmächtigung und ohne Benamung des Vermieters
Leitsatz
Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558 a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.
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