Urteil Mieterhöhungserklärung, Betriebskosten
Schlagworte
Mieterhöhungserklärung, Betriebskosten; Erklärungsadressat; Mietzinserhöhung; Bewirtschaftungskosten; Betriebskosten; Tariferhöhungen; Verbrauchswerte; Heizkostenverteiler; Fahrstuhl-Kosten; Wartungskosten; Instandhaltungskosten; Dienstanweisung; Schneeräumgeräte; Feuerlöschgeräte
Leitsatz
1. Zur Frage, ob ein an "Herr/Frau/Eheleute/Firma..." gerichtetes Schreiben als an eine Mehrheit von Mietern (hier: Eheleute) gerichtet zu betrachten ist.
2. Auf Heizkostenverteiler ist gemäß § 25 II. BV der Sonderabschreibungssatz für Heizungsanlagen anzuwenden.
3. Der Vermieter von preisgebundenen Neubauwohnungen darf, wenn Tariferhöhungen, aber noch nicht die tatsächlichen Verbrauchswerte für Betriebskostenarten feststehen, zunächst die auf Tarifanhebungen basierenden Kostensteigerungen auf der Grundlage der Verbrauchswerte des Vorjahres feststellen.
4. Zur Trennung der Fahrstuhl-Kosten in solche für Wartung und solche für Instandhaltung; eine Aufteilung im Verhältnis 1/4 zu 3/4 erscheint sachgerecht.
5. Zur Frage, ob der Vermieter seine Zahlungen so einrichten muß, daß er Skonto-Beträge abziehen darf.
6. Der Mieter kann aus einer Dienstanweisung des Vermieters an den Hauswart keine Ansprüche gegen den Vermieter ableiten (hier: Übertragung der Wartung der Schneeräumgeräte an eine Firma, obwohl nach der Dienstanweisung für Hauswarte diese Arbeiten vom Hauswart auszuführen sind).
7. Wartungskosten und auch die Kosten für die Ersatzteile der Schneeräumgeräte sind Betriebskosten.
8. Die Kosten für die Entfernung von Sondermüll sind umlagefähige Betriebskosten.
9. Die Kosten für die Prüfung von Feuerlöschgeräten und für die Auswechselung der Löschsubstanz durch eine Fachfirma sind Betriebskosten.
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