Urteil Mieterhöhungserklärung


Schlagworte

Mieterhöhungserklärung; Oberwert; Mietspiegel; Betriebskostenvorschuss; Nettomiete, Rasterfeld, Zustimmungsverlangen

Leitsatz

Der Vermieter begründet sein Verlangen auf Zustimmung zur Erhöhung der vereinbarten Nettomiete vorprozessual nicht wirksam, wenn er auf das maßgebliche Rasterfeld des Berliner Mietspiegels mit der Begründung verweist, der erhöhte Nettomietzins zuzüglich des konkreten Betriebskostenvorschusses übersteige den Oberwert des Rasterfeldes nicht.

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