Urteil Mieterhöhungserklärung
Schlagworte
Mieterhöhungserklärung; Ausschluß der Grundmietenerhöhung; kein Wohnwertzuschlag bei ungesunden Wohnverhältnissen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung (Formanforderungen); Instandsetzungszuschlag; Wohnwertzuschlag; mangelnde Beheizbarkeit; ungesunde Wohnverhältnisse
Leitsatz
1.Aufgrund von § 18 Abs. 1 I. BMG ist formelle Voraussetzung für die Geltendmachung des Instandsetzungszuschlags, daß zumindest das Jahr und die Art der Arbeiten genannt werden.
2. Ist nur ein Raum einer Wohnung beheizbar, ist die Geltendmachung des Wohnwertzuschlags gem. § 5 12. BMG unzulässig, weil der Wohnraum allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht genügt.
3. Ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 12. BMG liegt vor, wenn eine 2 Zimmer-Wohnung nebst Küche und Toilette nur über einen Ofen verfügt.
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