Urteil Mieterhöhungserklärung
Schlagworte
Mieterhöhungserklärung; Zugang von Willenserklärungen durch Einwurf in Hausbriefkasten nach 16.00 Uhr
Leitsatz
Die Mieterhöhungserklärung ist bei Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters nach 16.00 Uhr erst am darauffolgenden Tag eingegangen, was sich auf die Frist des § 558 b BGB auswirken kann.
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