Urteil Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013
Schlagworte
Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013; hochwertige Fliesen; Etagenheizung als Sammelheizung; Instandhaltungszustand der Fassade; feuchte Kellerwände; verdichtete Bebauung; keine Doppelberücksichtigung des Strukturheizkörpers als wohnwerterhöhendes Merkmal bei Vorliegen des Sondermerkmals „Modernes Bad”
Leitsätze
1. Das wohnwerterhöhende Merkmal „hochwertige Fliesen im Bad" liegt nicht vor, wenn die Fliesen sämtlich in weiß gehalten sind; erforderlich sind Akzente oder Verzierungen wie farbige Bordüren oder Mosaikkacheln oder die Verwendung von Natursteinen wie Marmor, Schiefer oder Granit.
2. Ein fehlender Balkon ist wohnwertmindernd, sofern der Vermieter nicht den Beweis für die Behauptung antritt, dass ein Anbau von Balkonen aus baulichen und/oder rechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
3. Eine vom Vermieter gestellte Etagenheizung ist als Sammelheizung im Sinne des Berliner Mietspiegels anzusehen.
4. Eine vor sechs Jahren gestrichene Fassade rechtfertigt nicht die Annahme eines überdurchschnittlichen Instandhaltungszustandes des Gebäudes, feuchte Kellerwände erfüllen dagegen das wohnwertmindernde Merkmal eines schlechten Instandhaltungszustandes.
5. Ein Abstand von 20 m zwischen den Seitenflügeln und von unter 10 m zwischen Vorder- und Hinterhaus rechtfertigt bei einem geschlossen rechteckig bebauten Mietwohngrundstück die Annahme einer verdichteten Bebauung (Merkmalgruppe 4).
(Leitsätze der Redaktion)
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