Urteil Mieterhöhung/Modernisierung (Sozialer Wohnungsbau)


Schlagworte

Mieterhöhung/Modernisierung (Sozialer Wohnungsbau); Modernisierung/Mieterhöhung (Sozialer Wohnungsbau); Mietpreisgleitklausel/Mieterhöhung; Zahlung der erhöhten Miete/keine Zustimmung zur Mieterhöhung (Sozialer Wohnungsbau); Zustimmung zur Mieterhöhung/nicht durch Zahlung (Sozialer Wohnungsbau); Wertverbesserung/Mieterhöhung; Erläuterung der Mieterhöhung/bei Modernisierung

Leitsatz

1. Eine Mieterhöhung aufgrund vorgenommener Modernisierungsarbeiten wird im öffentlich geförderten Wohnungsbau nur aufgrund einer Mieterhöhungserklärung gem. § 10 Abs. 1 WoBindG wirksam, soweit nichts anderes, insbesondere in Form einer sog. Mietpreisklausel, vereinbart ist.

Zur Frage, wann von dem Vorliegen einer solchen Mietpreisgleitklausel auszugehen ist (hier verneint für Ziffer 2 Nr. 3 der AVB für Gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Fassung D 1963).

2. Im Bereich des preisgebundenen Neubaus kann die bloße Zahlung des Mieters nicht als rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärung angesehen werden.

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