Urteil Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen


Schlagworte

Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen; Form des Mieterhöhungsverlangens; Preisbindungsmieten; Genossenschaftswohnung

Leitsätze

1. Zur Begründung der Mieterhöhung genügt die Angabe von drei Vergleichswohnungen. Ob diese tatsächlich vergleichbar sind, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der formalen Wirksamkeit.

2. Die Mieterhöhungserklärung ist auch dann mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt, wenn die Berechnung der erhöhten Miete mit Hilfe eines Computerprogramms erfolgt.

3. Bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Bestandsmietverhältnisse über Altbauwohnungen in den östlichen Bundesländern einschließlich Ost-Berlins sind die Mieten aus der Zeit der Preisbindung nicht heranzuziehen.

4. Allein die Tatsache, daß eine Genossenschaft besser ausgestattete Wohnungen aus ihrem Bestand genau so teuer vermietet wie die streitbefangene Wohnung, führt nicht dazu, die von einem Sachverständigen nachvollziehbar ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete für die streitbefangene Wohnung zu bezweifeln.

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