Urteil Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel


Schlagworte

Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel; Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Bad; Mietereinbauten; Umfang der gemieteten Sache lt. Mietvertrag

Leitsätze

1. Der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen mit dem zum Zeitpunkt dessen Abgabe gültigen Mietspiegel begründet hat, braucht auch nicht im Prozess ausdrücklich auf den zur Zeit des Zugangs aktuellen und maßgebenden Mietspiegel Bezug zu nehmen.

2. Ist laut Mietvertrag nur eine Toilette vermietet, ist der Vermieter dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass in Abweichung vom Vertragstext auch ein Bad zur Verfügung gestellt wurde. Die vorhandene Ausstattung mit einem gefliesten Wannenbad hat bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete außer Betracht zu bleiben, wenn diese Ausstattung vom Mieter eingebracht worden ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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