Urteil Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau
Schlagworte
Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau; Mieterhöhungserklärung/Sozialer Wohnungsbau; Mieterhöhungserklärung/Erläuterungspflicht; Modernisierungszuschlag/Sozialer Wohnungsbau; überzahlte Miete/Rückforderungsrecht des Mieters; Bereicherungsanspruch des Mieters/bei formell unwirksamer Mieterhöhungserklärung; Mietpreisgleitklausel/Rechtsgrund für Mietzahlungen; Gleitklausel/Entbehrlichkeit einer formell wirksamen Mieterhöhungserklärung
Leitsatz
1. Zur Erläuterung der Mieterhöhung gem. § 10 WoBindG genügt es nicht, lediglich mitzuteilen, daß der Modernisierungszuschlag die Differenz zwischen der Durchschnittsmiete vor Modernisierung und der derzeit geltenden Bewilligungsmiete darstellt sowie der Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Mieter kann Mietzahlungen, die er aufgrund einer nicht den Formvorschriften des § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechenden Mieterhöhungserklärung des Vermieters geleistet hat, jedenfalls dann aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, wenn die jeweils zulässige Kostenmiete nicht (im Rahmen einer Mietpreisgleitklausel) als vertragliche Miete vereinbart war.
3. Zur Frage, ob ein Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Miete darin zu sehen ist, daß der Mieter die geforderte Miete vorbehaltlos über mehr als zwei Jahre gezahlt hat.
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