Urteil Mieterhöhung für Heimverträge


Schlagworte

Mieterhöhung für Heimverträge

Leitsätze

1. Vor der Änderung des HeimG abgeschlossene Verträge sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die nunmehrige Rechtslage anzupassen.

2. Die Angemessenheit des Entgeltes im Sinne des § 4 c Abs. 1 HeimG ist objektiv zu beurteilen. Der Heimträger hat keinen Ermessensspielraum, wohl aber einen Beurteilungsspielraum.

3. Die Angemessenheit kann anhand folgender Kriterien beurteilt werden:

a) Steigerung der Ausgaben, die die Veränderung der bisherigen Bemessungsgrundlage begründet.

b) Vergleich mit den Kosten anderer Heime unter Berücksichtigung der verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten.

c) Preis-/Leistungsverhältnis im jeweiligen Heim.

d) Verhältnis zum Pflegesatz, der mit dem Sozialhilfeträger vereinbart ist.

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