Urteil Mieterhöhung einer Bruttomiete mit dem Berliner Mietspiegel 1998


Schlagworte

Mieterhöhung einer Bruttomiete mit dem Berliner Mietspiegel 1998

Leitsätze

1. Wird ein Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttomiete mit dem Berliner Mietspiegel 1998 begründet, der Nettomieten enthält, ist zur Herstellung der Vergleichbarkeit der vom Mieter geschuldete Betriebskostenanteil (und nicht der höhere aktuelle Anteil) abzuziehen.

2. Der Mieter schuldet die Betriebskosten zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des letzten Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG; deren Höhe kann auch mit den Pauschalwerten des Mietspiegels 1996 ermittelt werden.

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