Urteil Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel


Schlagworte

Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Balkon/wohnwerterhöhendes Merkmal/Beheizbarkeit; Hinterhaus/kein wohnwertminderndes Merkmal; Mieterhöhungserklärung/Rasterfeld; Sammelheizung/wohnwerterhöhendes Merkmal; Rasterfeld; Berliner Mietspiegel; wohnwerterhöhendes Merkmal/Balkon; wohnwerterhöhendes Merkmal/Sammelheizung

Leitsatz

1. Eine wirksame Mieterhöhung nach § 2 MHG, welche unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel vorgenommen wird, erfordert nicht die Nennung des konkreten Mietspiegelfeldes, wenn die Mieterhöhungserklärung die Beschreibung der Merkmale der Wohnung und die Angabe der im Mietspiegel aufgeführten entsprechenden Preisspannen enthält.

2. Allein die fehlende Beheizbarkeit einer Kammer führt bei einer im übrigen mit einer Sammelheizung vollbeheizten Wohnung nicht dazu, daß die Wohnung nicht als mit einer Sammelheizung ausgestattet angesehen werden kann. Dieser Umstand kann sich jedoch als wohnwertminderndes Merkmal auswirken.

3. Ein Balkon mit 1,6 qm Grundfläche ist kein großer geräumiger Balkon, der ein wohnwerterhöhendes Merkmal darstellen könnte.

4. Die Lage der Wohnung im Hinterhaus wirkt sich im allgemeinen wohnwertmindernd aus.

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