Urteil Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Maßnahmen
Schlagworte
Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Maßnahmen; Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; Durchlauferhitzer; Badausstattung; Komfortzuschlag; Modernisierungszuschlag
Leitsatz
1. Ein Kohlebadeofen ist ein Warmwasserbereiter i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 XII. BMG.
2. War ein Raum ursprünglich mit Badewanne und Kohlebadeofen ausgestattet und wurde später im Wege der Modernisierung ein Handwaschbecken eingebaut, Fliesen verlegt und ein Durchlauferhitzer für Küche und Bad installiert, so darf der Komfortzuschlag dennoch gefordert werden.
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