Urteil Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete


Schlagworte

Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Spanneneinordnung; Orientierungshilfe; gleichwertige Einzelmerkmale

Leitsatz

Bei Anwendung des Mietspiegels ist eine gewisse Schematisierung geboten, so daß im Rahmen der Spanneneinordnung anhand der Orientierungshilfe zum Mietspiegel die dort genannten wohnwertbildenden Merkmale jeweils gleichwertig zu berücksichtigen sind. Eine abweichende eigene Bewertung von einzelnen Merkmalen durch das Gericht ist hierbei in der Regel ausgeschlossen. (Leitsatz der Redaktion)

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