Urteil Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete


Schlagworte

Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete; Begründung mit den Pauschalwerten des Berliner Mietspiegels formell wirksam; Formanforderung an Mieterhöhung

Leitsätze

1. Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durchschnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, GE 2006, 46 = NJW-RR 2006, 227).

2. Die Angabe eines pauschalen (durchschnittlichen) Betriebskostenanteils im Erhöhungsverlangen führt nicht zu dessen Unwirksamkeit bereits aus formellen Gründen. Der Mieter wird auch durch diese Angabe in die Lage versetzt, das Erhöhungsverlangen auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Frage, ob der angegebene Betriebskostenanteil (auch im Ansatz) zutreffend ist, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung. (Leitsatz zu 2 durch die Redaktion)

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