Urteil Mieterhöhung, Anforderungen an Sachverständigengutachten
Schlagworte
Mieterhöhung, Anforderungen an Sachverständigengutachten
Leitsatz
Für die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs.2 Satz 2 MHRG ist es nicht erforderlich, daß der Sachverständige, der sich bei seiner Mietpreisschätzung auf ihm bekannte Vergleichswohnungen bezieht, einzelne vergleichbare Wohnungen konkret benennt.
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