Urteil Mieterhöhung


Schlagworte

Mieterhöhung; vom Mieter geschaffene Orientierungsmerkmale; Minderungsausschluss; Schürzenbadewanne; Lärm durch Bahn

Leitsätze

1. Der Vermieter kann sich auch auf wohnwerterhöhende Merkmale berufen, die der Mieter aus freiem Antrieb geschaffen hat.

2. Weist das Bad eine Schürzenbadewanne auf, handelt es sich nicht um das wohnwertmindernde Merkmal „freistehende Badewanne".

3. Der Mieter einer durch Bahnverkehr lärmbelasteten Wohnung an der Anhalter Bahn kann die Miete auch dann nicht mindern, wenn der Schienenverkehr zur Zeit des Vertragsabschlusses stillgelegt war.

(Leitsätze der Redaktion)

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